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Willkommen auf Aktiv-CB-Funker


 

 

Neue CB-Funk Allgemeinzuteilung ab 1. April 2016

 

 

Die Bundesnetzagentur hat am 16. März 2016 in ihrem Amtsblatt Nr. 5 eine neue Allgemeinzuteilung für den CB-Funk veröffentlicht. Die neue Allgemeinzuteilung tritt am 1. April 2016 in Kraft. Sie ist - wie üblich - auf zehn Jahre befristet.

Hier die wichtigsten Änderungen:

  •  Die bisherige Angabe der zulässigen Betriebsart "Simplex (Wechselsprechen auf einer Frequenz)" ist ersatzlos entfallen.

  • Die Kanäle 40 und 41 dürfen nicht mehr für die "Übertragung digitaler Daten" genutzt werden, sondern (zusätzlich zu "normaler" Sprachübertragung) für die "Sprachübertragung über unbemannte automatisch arbeitende CB-Funkanlagen".
  •  Die Sprachübertragung zwischen CB-Funkgeräten über "unbemannte automatisch arbeitende CB-Funkanlagen" muss nicht zwingend über das Internet erfolgen. Der Sender der automatischen Funkanlage soll seine Aussendung spätestens drei Sekunden nach dem Ende der Übertragung beenden.

  • Eine "unbemannte automatisch arbeitende CB-Funkanlage" darf nur nach vorheriger Registrierung mit einer von der BNetzA vergebenen Kennung betrieben werden. Die Kennung muss bei Beginn jeder Aussendung und während des Funkverkehrs mindestens alle zehn Minuten ausgesendet werden. Die bisherige alternative Möglichkeit, statt der Kennung die Daten des Verantwortlichen im Klartext zu übertragen, ist entfallen.
  •  Die Beschränkung, dass nur Richtantennen mit horizontaler Polarisation benutzt werden dürfen, ist ersatzlos entfallen.
  •  Das generelle Verbot von Rundsprüchen wurde aufgehoben. Rundsprüche sind jetzt erlaubt, wenn sie "rein informativen Charakter" haben, mit einem Bestätigungsverkehr verbunden sind und keine Daueraussendungen darstellen.


Die übrigen Änderungen sind weitgehend redaktioneller Art.

Bereits im Oktober 2015 hatte die BNetzA einen Entwurf der neuen Allgemeinzuteilung veröffentlicht und interessierten Funkfreunden die Möglichkeit geboten, den Entwurf zu kommentieren. Daraufhin gingen 17 Kommentare bei der Behörde ein, von denen zwölf von den Einsendern zur Veröffentlichung freigegeben wurden. Zu den Einwänden der Einsender hat die Behörde ausführlich Stellung genommen.

Die neue CB-Allgemeinzuteilung sowie die eingegangenen Kommentare und die Stellungnahme der Behörde dazu können im Internet unter http://tinyurl.com/cb-allgemeinzuteilung-2016
heruntergeladen werden.

 

Die BNetzA hat die erlaubte Strahlungsleistung für Freenetaussendungen auf 1Watt (ERP) verdoppelt.
19.05.2019 von Beetlejuice
 

Vfg. 60/2019

Allgemeinzuteilung von Frequenzen im Frequenzbereich 149, 01875 MHz – 149, 11875 MHz für die Sprachkommunikation mit Handsprechfunkgeräten

Auf Grund § 55 Telekommunikationsgesetz (TKG) werden hiermit Frequenzen zur Nutzung durch die Allgemeinheit für die Sprachkommunikation mit Handsprechfunkgeräten allgemeinzugeteilt.

Die Amtsblattverfügung Nr. 54/2016 wird hiermit aufgehoben.

1. Frequenznutzungsparameter

1.1 AnalogeFrequenznutzung

Mittenfrequenz

Kanalbandbreite/Kanalraster

in MHz

in kHz


149, 0250

12, 5

149, 0375

12, 5

149, 0500

12, 5

149, 0875

12, 5

149, 1000

12, 5

149, 1125

12, 5

1.2 DigitaleFrequenznutzung

Mittenfrequenz

Kanalbreite/Kanalraster


Mittenfrequenz

Kanalbreite/Kanalraster

in MHz

in kHz

in MHz

in kHz

149, 0250

12, 5

149, 021875

6, 25

149, 0375

12, 5

149, 028125

6, 25

149, 0500

12, 5

149, 034375


6, 25

149, 0875

12, 5

149, 040625

6, 25

149, 1000

12, 5

149, 046875

6, 25

149, 1125

12, 5

149, 053125

6, 25

 

 

149, 084375

6, 25

 

 

149, 090625

6, 25

 

 

149, 096875

6, 25

 

 

149, 103125

6, 25

 

 

149, 109375

6, 25

 

 


149, 115625

6, 25

1.3 Strahlungsleistung

Die maximale äquivalente Strahlungsleistung (ERP) beträgt 1 Watt.

In 10 km Grenzabstand zu Belgien und Polen sind nur 0, 5 Watt Strahlungsleistung (ERP) gestattet.

1.4. Nachbarstaatenregelung

Es dürfen keine schädlichen Störungen bei Frequenznutzungen in Nachbarstaaten verursacht werden. Wenn durch die Frequenznutzung Störungen bei Frequenznutzungen in Nachbarstaaten auftreten, hat der Frequenznutzer auf Aufforderung der Bundesnetzagentur

...

- 2 -

unverzüglich den Sendebetrieb auf den beanstandeten Frequenzen einzustellen. Hierfür wird kein Ausgleich gewährt.

2. Befristung

Diese Allgemeinzuteilung ist bis zum 31.12.2029 befristet.

Hinweise

1. Die genannten Frequenzbereiche werden auch für andere Funkanwendungen genutzt. Die Bundesnetzagentur übernimmt keine Gewähr für eine Mindestqualität oder Störungsfreiheit des Funkverkehrs. Es besteht kein Schutz vor Beeinträchtigungen durch andere bestimmungsgemäße Frequenznutzungen. Insbesondere sind bei gemeinschaftlicher Frequenznutzung gegenseitige Beeinträchtigungen nicht auszuschließen und hinzunehmen.

2. Eine Nutzung zugeteilter Frequenzen darf nur mit Funkanlagen erfolgen, die für den Betrieb in der Bundesrepublik Deutschland vorgesehen bzw. gekennzeichnet sind (§ 60 Abs. 1 S. 3 TKG).

3.
Diese Frequenzzuteilung berührt nicht rechtliche Verpflichtungen, die sich für die Frequenznutzer aus anderenöffentlich-rechtlichen Vorschriften, auch telekommunikationsrechtlicher Art, oder Verpflichtungen privatrechtlicher Art ergeben. Dies gilt insbesondere für Genehmigungs- oder Erlaubnisvorbehalte (z.B. baurechtlicher oder umweltrechtlicher Art).

4. Der Frequenznutzer ist für die Einhaltung der Zuteilungsbestimmungen und für die Folgen von Verstößen, z. B. Abhilfemaßnahmen und Ordnungswidrigkeiten verantwortlich.

5.
Beim Auftreten von Störungen sowie im Rahmen technischer Überprüfungen werden die Parameter der Europäisch harmonisieren Norm EN 300 296 EN 300 113 und EN 301 166 zugrunde gelegt. Hinweise zu Messvorschriften und Testmethoden, die zur Überprüfung der o. g. Parameter beachtet werden müssen, sind ebenfalls diesen Normen zu entnehmen. Abhängig von den verwendeten Selektiersystemen werden die technische Spezifikationen TS 102 361, TS 102 490 oder TS 103 236 angewendet.

6. Der Bundesnetzagentur sind gemäß § 64 TKG auf Anfrage alle zur Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Frequenznutzung erforderlichen Auskünfte über das Funknetz, die Funkanlagen und den Funkbetrieb, insbesondere Ablauf und Umfang des Funkverkehrs, zu erteilen. Erforderliche Unterlagen sind bereitzustellen.

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Damals und Heute

 

CB-Funk – von den Anfängen bis heute

Der CB-Funk entstand in den späten 1940er Jahren in den USA und ist in Deutschland seit 1975 legal. Inzwischen hat sich viel verändert – Entwicklungen, die sich die Funker der ersten Stunde kaum vorstellen konnten. Zu Beginn standen lediglich 12 Kanäle zur Verfügung, die Betriebsart war ausschließlich AM, und die Sendeleistung betrug gerade einmal 500 Milliwatt. Heute sieht das ganz anders aus: CB-Funker können sich legal auf 80 Kanälen bewegen. In den frühen 80ern kamen bereits 40 Kanäle und FM hinzu, und mittlerweile ist sogar die damals streng verbotene Betriebsart SSB zugelassen – mit 40 Kanälen und einer Sendeleistung von 12 Watt.

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