Vfg. 60/2019
Allgemeinzuteilung von Frequenzen im Frequenzbereich 149, 01875 MHz – 149, 11875 MHz für die Sprachkommunikation mit Handsprechfunkgeräten
Auf Grund § 55 Telekommunikationsgesetz (TKG) werden hiermit Frequenzen zur Nutzung durch die Allgemeinheit für die Sprachkommunikation mit Handsprechfunkgeräten allgemeinzugeteilt.
Die Amtsblattverfügung Nr. 54/2016 wird hiermit aufgehoben.
1. Frequenznutzungsparameter
1.1 AnalogeFrequenznutzung
Mittenfrequenz
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Kanalbandbreite/Kanalraster
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in MHz
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in kHz
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149, 0250
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12, 5
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149, 0375
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12, 5
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149, 0500
|
12, 5
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149, 0875
|
12, 5
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149, 1000
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12, 5
|
149, 1125
|
12, 5
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1.2 DigitaleFrequenznutzung
Mittenfrequenz
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Kanalbreite/Kanalraster
|
Mittenfrequenz
|
Kanalbreite/Kanalraster
|
in MHz
|
in kHz
|
in MHz
|
in kHz
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149, 0250
|
12, 5
|
149, 021875
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6, 25
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149, 0375
|
12, 5
|
149, 028125
|
6, 25
|
149, 0500
|
12, 5
|
149, 034375
|
6, 25
|
149, 0875
|
12, 5
|
149, 040625
|
6, 25
|
149, 1000
|
12, 5
|
149, 046875
|
6, 25
|
149, 1125
|
12, 5
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149, 053125
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6, 25
|
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149, 084375
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6, 25
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149, 090625
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6, 25
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149, 096875
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6, 25
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149, 103125
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6, 25
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149, 109375
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6, 25
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149, 115625
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6, 25
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1.3 Strahlungsleistung
Die maximale äquivalente Strahlungsleistung (ERP) beträgt 1 Watt.
In 10 km Grenzabstand zu Belgien und Polen sind nur 0, 5 Watt Strahlungsleistung (ERP) gestattet.
1.4. Nachbarstaatenregelung
Es dürfen keine schädlichen Störungen bei Frequenznutzungen in Nachbarstaaten verursacht werden. Wenn durch die Frequenznutzung Störungen bei Frequenznutzungen in Nachbarstaaten auftreten, hat der Frequenznutzer auf Aufforderung der Bundesnetzagentur
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unverzüglich den Sendebetrieb auf den beanstandeten Frequenzen einzustellen. Hierfür wird kein Ausgleich gewährt.
2. Befristung
Diese Allgemeinzuteilung ist bis zum 31.12.2029 befristet.
Hinweise
1. Die genannten Frequenzbereiche werden auch für andere Funkanwendungen genutzt. Die Bundesnetzagentur übernimmt keine Gewähr für eine Mindestqualität oder Störungsfreiheit des Funkverkehrs. Es besteht kein Schutz vor Beeinträchtigungen durch andere bestimmungsgemäße Frequenznutzungen. Insbesondere sind bei gemeinschaftlicher Frequenznutzung gegenseitige Beeinträchtigungen nicht auszuschließen und hinzunehmen.
2. Eine Nutzung zugeteilter Frequenzen darf nur mit Funkanlagen erfolgen, die für den Betrieb in der Bundesrepublik Deutschland vorgesehen bzw. gekennzeichnet sind (§ 60 Abs. 1 S. 3 TKG).
3.
Diese Frequenzzuteilung berührt nicht rechtliche Verpflichtungen, die sich für die Frequenznutzer aus anderenöffentlich-rechtlichen Vorschriften, auch telekommunikationsrechtlicher Art, oder Verpflichtungen privatrechtlicher Art ergeben. Dies gilt insbesondere für Genehmigungs- oder Erlaubnisvorbehalte (z.B. baurechtlicher oder umweltrechtlicher Art).
4. Der Frequenznutzer ist für die Einhaltung der Zuteilungsbestimmungen und für die Folgen von Verstößen, z. B. Abhilfemaßnahmen und Ordnungswidrigkeiten verantwortlich.
5.
Beim Auftreten von Störungen sowie im Rahmen technischer Überprüfungen werden die Parameter der Europäisch harmonisieren Norm EN 300 296 EN 300 113 und EN 301 166 zugrunde gelegt. Hinweise zu Messvorschriften und Testmethoden, die zur Überprüfung der o. g. Parameter beachtet werden müssen, sind ebenfalls diesen Normen zu entnehmen. Abhängig von den verwendeten Selektiersystemen werden die technische Spezifikationen TS 102 361, TS 102 490 oder TS 103 236 angewendet.
6. Der Bundesnetzagentur sind gemäß § 64 TKG auf Anfrage alle zur Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Frequenznutzung erforderlichen Auskünfte über das Funknetz, die Funkanlagen und den Funkbetrieb, insbesondere Ablauf und Umfang des Funkverkehrs, zu erteilen. Erforderliche Unterlagen sind bereitzustellen.
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