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Ihr Möchtet gerne euer CB-Funk gerne
im Auto haben? Möchtet aber nicht die Fest motieren weil es 
zu müsam ist die ständig ab und an zu bauen wenn ihr unterwegs
seit.  Dann haben wir für euch genau den Richtigen Tipp!
Weiter Infos findest du hier
>>  Tipps & Tricks <<

-NEWS--INFOS- -SPAß- -und vieles mehr findet ihr hier

Neue CB-Funk Allgemeinzuteilung ab 1. April 2016

 

 

Die Bundesnetzagentur hat am 16. März 2016 in ihrem Amtsblatt Nr. 5 eine neue Allgemeinzuteilung für den CB-Funk veröffentlicht. Die neue Allgemeinzuteilung tritt am 1. April 2016 in Kraft. Sie ist - wie üblich - auf zehn Jahre befristet.

Hier die wichtigsten Änderungen:

  •  Die bisherige Angabe der zulässigen Betriebsart "Simplex (Wechselsprechen auf einer Frequenz)" ist ersatzlos entfallen.

  • Die Kanäle 40 und 41 dürfen nicht mehr für die "Übertragung digitaler Daten" genutzt werden, sondern (zusätzlich zu "normaler" Sprachübertragung) für die "Sprachübertragung über unbemannte automatisch arbeitende CB-Funkanlagen".
  •  Die Sprachübertragung zwischen CB-Funkgeräten über "unbemannte automatisch arbeitende CB-Funkanlagen" muss nicht zwingend über das Internet erfolgen. Der Sender der automatischen Funkanlage soll seine Aussendung spätestens drei Sekunden nach dem Ende der Übertragung beenden.

  • Eine "unbemannte automatisch arbeitende CB-Funkanlage" darf nur nach vorheriger Registrierung mit einer von der BNetzA vergebenen Kennung betrieben werden. Die Kennung muss bei Beginn jeder Aussendung und während des Funkverkehrs mindestens alle zehn Minuten ausgesendet werden. Die bisherige alternative Möglichkeit, statt der Kennung die Daten des Verantwortlichen im Klartext zu übertragen, ist entfallen.
  •  Die Beschränkung, dass nur Richtantennen mit horizontaler Polarisation benutzt werden dürfen, ist ersatzlos entfallen.
  •  Das generelle Verbot von Rundsprüchen wurde aufgehoben. Rundsprüche sind jetzt erlaubt, wenn sie "rein informativen Charakter" haben, mit einem Bestätigungsverkehr verbunden sind und keine Daueraussendungen darstellen.


Die übrigen Änderungen sind weitgehend redaktioneller Art.

Bereits im Oktober 2015 hatte die BNetzA einen Entwurf der neuen Allgemeinzuteilung veröffentlicht und interessierten Funkfreunden die Möglichkeit geboten, den Entwurf zu kommentieren. Daraufhin gingen 17 Kommentare bei der Behörde ein, von denen zwölf von den Einsendern zur Veröffentlichung freigegeben wurden. Zu den Einwänden der Einsender hat die Behörde ausführlich Stellung genommen.

Die neue CB-Allgemeinzuteilung sowie die eingegangenen Kommentare und die Stellungnahme der Behörde dazu können im Internet unter http://tinyurl.com/cb-allgemeinzuteilung-2016
heruntergeladen werden.

 

Die BNetzA hat die erlaubte Strahlungsleistung für Freenetaussendungen auf 1Watt (ERP) verdoppelt.
19.05.2019 von Beetlejuice
 

Vfg. 60/2019

Allgemeinzuteilung von Frequenzen im Frequenzbereich 149, 01875 MHz – 149, 11875 MHz für die Sprachkommunikation mit Handsprechfunkgeräten

Auf Grund § 55 Telekommunikationsgesetz (TKG) werden hiermit Frequenzen zur Nutzung durch die Allgemeinheit für die Sprachkommunikation mit Handsprechfunkgeräten allgemeinzugeteilt.

Die Amtsblattverfügung Nr. 54/2016 wird hiermit aufgehoben.

1. Frequenznutzungsparameter

1.1 AnalogeFrequenznutzung

Mittenfrequenz

Kanalbandbreite/Kanalraster

in MHz

in kHz


149, 0250

12, 5

149, 0375

12, 5

149, 0500

12, 5

149, 0875

12, 5

149, 1000

12, 5

149, 1125

12, 5

1.2 DigitaleFrequenznutzung

Mittenfrequenz

Kanalbreite/Kanalraster


Mittenfrequenz

Kanalbreite/Kanalraster

in MHz

in kHz

in MHz

in kHz

149, 0250

12, 5

149, 021875

6, 25

149, 0375

12, 5

149, 028125

6, 25

149, 0500

12, 5

149, 034375


6, 25

149, 0875

12, 5

149, 040625

6, 25

149, 1000

12, 5

149, 046875

6, 25

149, 1125

12, 5

149, 053125

6, 25

 

 

149, 084375

6, 25

 

 

149, 090625

6, 25

 

 

149, 096875

6, 25

 

 

149, 103125

6, 25

 

 

149, 109375

6, 25

 

 


149, 115625

6, 25

1.3 Strahlungsleistung

Die maximale äquivalente Strahlungsleistung (ERP) beträgt 1 Watt.

In 10 km Grenzabstand zu Belgien und Polen sind nur 0, 5 Watt Strahlungsleistung (ERP) gestattet.

1.4. Nachbarstaatenregelung

Es dürfen keine schädlichen Störungen bei Frequenznutzungen in Nachbarstaaten verursacht werden. Wenn durch die Frequenznutzung Störungen bei Frequenznutzungen in Nachbarstaaten auftreten, hat der Frequenznutzer auf Aufforderung der Bundesnetzagentur

...

- 2 -

unverzüglich den Sendebetrieb auf den beanstandeten Frequenzen einzustellen. Hierfür wird kein Ausgleich gewährt.

2. Befristung

Diese Allgemeinzuteilung ist bis zum 31.12.2029 befristet.

Hinweise

1. Die genannten Frequenzbereiche werden auch für andere Funkanwendungen genutzt. Die Bundesnetzagentur übernimmt keine Gewähr für eine Mindestqualität oder Störungsfreiheit des Funkverkehrs. Es besteht kein Schutz vor Beeinträchtigungen durch andere bestimmungsgemäße Frequenznutzungen. Insbesondere sind bei gemeinschaftlicher Frequenznutzung gegenseitige Beeinträchtigungen nicht auszuschließen und hinzunehmen.

2. Eine Nutzung zugeteilter Frequenzen darf nur mit Funkanlagen erfolgen, die für den Betrieb in der Bundesrepublik Deutschland vorgesehen bzw. gekennzeichnet sind (§ 60 Abs. 1 S. 3 TKG).

3.
Diese Frequenzzuteilung berührt nicht rechtliche Verpflichtungen, die sich für die Frequenznutzer aus anderenöffentlich-rechtlichen Vorschriften, auch telekommunikationsrechtlicher Art, oder Verpflichtungen privatrechtlicher Art ergeben. Dies gilt insbesondere für Genehmigungs- oder Erlaubnisvorbehalte (z.B. baurechtlicher oder umweltrechtlicher Art).

4. Der Frequenznutzer ist für die Einhaltung der Zuteilungsbestimmungen und für die Folgen von Verstößen, z. B. Abhilfemaßnahmen und Ordnungswidrigkeiten verantwortlich.

5.
Beim Auftreten von Störungen sowie im Rahmen technischer Überprüfungen werden die Parameter der Europäisch harmonisieren Norm EN 300 296 EN 300 113 und EN 301 166 zugrunde gelegt. Hinweise zu Messvorschriften und Testmethoden, die zur Überprüfung der o. g. Parameter beachtet werden müssen, sind ebenfalls diesen Normen zu entnehmen. Abhängig von den verwendeten Selektiersystemen werden die technische Spezifikationen TS 102 361, TS 102 490 oder TS 103 236 angewendet.

6. Der Bundesnetzagentur sind gemäß § 64 TKG auf Anfrage alle zur Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Frequenznutzung erforderlichen Auskünfte über das Funknetz, die Funkanlagen und den Funkbetrieb, insbesondere Ablauf und Umfang des Funkverkehrs, zu erteilen. Erforderliche Unterlagen sind bereitzustellen.

225-8

Wir haben unter Funk Menü euch eine PL/MSA Adapter erstellt.. 
Mit bilder zu unterstüzung. 

Am Sonntag den 05.04.2023 finden ab 12:30 Uhr bis 14:00 Server Wartungs Arbeiten statt. Der Server ist daher in dieser Zeit nicht erreichbar!

Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung - BGL e.V. 10. November um 12:23 · Übergangsfrist für die Nutzung von Funkgeräten verlängert bis 30. Juni 2021: Bei der Abstimmung über Änderungen an der Straßenverkehrsordnung (#StVO) hat der #Bundesrat kürzlich auch die Übergangsfrist für die Nutzung von #Funkgeräten mit Handteil verlängert. Die Benutzung von Funkgeräten, bei denen für die Benutzung während der Fahrt ein Bedienteil aufgenommen oder in der Hand gehalten werden muss, ist eigentlich seit 2017 verboten, allerdings war die Technik damals noch nicht so weit, so dass Übergangsfristen gewährt wurden. #cbfunk

Eckdaten.: Diese App bietet Zugriff auf die Wideband Shortwave Radio Reciever Map (http://map.kiwisdr.com). Die Karte zeigt weltweite Standorte von KiwiSDR-Empfängern, die das gesamte Kurzwellenspektrum (1-30'000 kHz) abdecken. Wenn Sie auf eines der Markierungssymbole klicken, wird ein Link angezeigt, über den Sie den Startbildschirm des ausgewählten KiwiSDR öffnen können. Klicken Sie auf die Schaltfläche "Zurück", um jederzeit zur ursprünglichen KiwiSDR-Karte zurückzukehren. https://play.google.com/store/apps/details...

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Info

Wir musten Diese Weite Neu aufbaauen da wir festgestellt haben das sich fehler eingeschlichen haben Die wir nicht behben konnten. Nun Hoffen wir das es Behoben ist.


!!!! FM DAS FUNKMAGAZIN !!!!

Nach Infomationen auf FB
Ist Der Macher von FM Das
funkmagazin im Krankenhaus und es ist nicht klar,
ob er aus gesundheitlichen Gründen die Homepage weiterführen kann.
Wir wünschen allen im Gute Besserung und Die Besten Zahlen


Schluss mit der Nutzung von CB-Funkgeräten in Autos

Autofahrer, die in Deutschland das CB-Funkgerät benutzen, müssen ab dem 1. Juli mit einer Geldstrafe rechnen.

Im Oktober 2017 traten in Deutschland strengere Bestimmungen der deutschen Straßenverkehrsordnung in Kraft.

Trans.Info


!!!!!! Des FM Funkmagazins !!!!!

Der Fachjournalist und Webmaster des FM Funkmagazins hatte einen Schlaganfall erlitten. Daher werden aktuell keine neuen Meldungen veröffentlicht.
Ich wünsche Wolfgang Fricke (DD0XW) gute Besserung und schnelle Genesung


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Damals und Heute

CB-Funk: Damals und Heute

CB-Funk: seit den späten 40er Jahren in den USA aufgekommen, in Deutschland seit 1975 legal. Seitdem hat sich einiges getan, was die Funker der ersten Stunde sich nicht zu erträumen gewagt haben: Am Anfang gab es 12 Kanäle, lediglich die Betriebsart AM und schlappe 500 Milliwatt Sendeleistung.

Daraus ist inzwischen etwas mehr geworden: Heute dürfen die CB-Funker sich legal auf 80 Kanälen tummeln, in den frühen 80ern gab es 40 Kanäle und FM dazu, und inzwischen ist sogar die damals streng verbotene Betriebsart SSB mit 40 Kanälen und 12Watt Sendeleistung zugelassen.

 
 
 
 

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